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Mehr Opferrechte

Mit dem 01. Oktober 2009 ist das 2. Opferrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Politik und Opferverbände loben die neuen Regelungen, die Geschädigten mehr Rechte zur Teilhabe am Strafverfahren einräumen. LOBBI befragte dazu die Rechtsanwältin Verina Speckin aus Rostock.

Welche Neuregelungen halten Sie gerade für Betroffene rechter Gewalt für relevant?
Die Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren sind gestärkt worden. Eine Hinweispflicht wurde eingeführt, nach der Verletzte frühzeitig und regelmäßig auf ihre Rechte hinzuweisen sind. Zeugen und Verletzte haben jetzt das Recht, schon ab Stellen der Strafanzeige und in jedem Stadium des Verfahrens zu Vernehmungen mit anwaltlichem Beistand zu erscheinen. Der Kanzleisitz des Rechtsbeistandes muß nicht mehr im zuständigen Gerichtsbezirk liegen. Nebenkläger sind nun ausdrücklich befugt, an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen und nicht, wie früher, erst ab dem Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmung. Bei begründetem Anlass zur Besorgnis, dass auf den Zeugen „in unlauterer Weise eingewirkt werden“ könnte, ist es diesem möglich, statt seinem Wohnort eine andere ladungsfähige Adresse anzugeben. Im Regierungsentwurf wurde dies explizit mit der generellen Gefährdungslage bei rechtsextremen Straftaten begründet.

Ändert sich mit dem Gesetz die Situation von jugendlichen Betroffenen?
Bislang hatten lediglich Personen unter 16 Jahren erleichterte Möglichkeiten, einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt zu bekommen. Die Altersgrenze ist jetzt auf 18 erhöht worden. Ein Beistand kann auch bei Vergehensvorwürfen bestellt werden. Einfache und gefährliche Körperverletzungsdelikte sind von diesem Straftatenkatalog unverständlicherweise ausgenommen (§§ 223; 224 StGB). In den meisten mir bekannten Verfahren wegen rechter Gewalt geht es jedoch genau darum.

Gibt es Veränderungen bei der Zulassung bzw. Finanzierung von Nebenklagen?
Der § 397a StPO regelt, wann ein Anspruch auf Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht oder in welchen Fällen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Dies ist im Wortlaut und im Aufbau klarer gefasst worden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach wie vor voraus, dass der Betroffene seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzung „Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ wurde dagegen gestrichen.

Welche Defizite und Probleme sehen Sie?
Aus der Opferperspektive betrachtet fehlt ganz klar der kostenlose Beistand für minderjährige Betroffene von Körperverletzungen und eine ausdrückliche Klarstellung über den Verzicht der Anschriftenangabe in der Hauptverhandlung. Andererseits haben sich mit der Einführung der Nebenklage in das Strafprozessrecht die prozessualen Rollen der Beteiligten verschoben. Der geschädigte Zeuge kann über seine Rolle als „Beweismittel“ hinauswachsen, zur Prozesspartei werden und auf das Verfahren Einfluss nehmen. Dies birgt allerdings auch die Gefahr, dass er seine Angaben zum Tatgeschehen dem Akteninhalt anpasst. Den Gerichten könnte es dann schwerer fallen, die Wahrheit zu erforschen, da sie nicht mehr zwischen echten Erinnerungen an das Geschehen und Wahrnehmungen, die nachträglich hinzukamen, trennen können. Die Verteidigung wird dieses Argument aufgreifen und versuchen, die Angaben des geschädigten Zeugen im Prozess zu demontieren.

Vielen Dank für das Interview!

aus "Perspektiven" - Rundbrief der LOBBI Ausgabe 6 / Winter 2009-2010

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