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Freiheitsstrafe wegen rassistischen Angriffs in Waren-Müritz jetzt rechtskräftig

vom 9. August 2007 in Kategorie: Pressemitteilung

Eine heute angesetzte Verhandlung wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Landgericht Neubrandenburg aufgrund eines rassistisch motivierten Angriffs mehrerer Rechter auf dem Bahnhof Waren im Januar 2005 war nach einer Stunde vorbei. Der mit Handfesseln vorgeführte Angeklagte Mario W. zog noch im Gerichtssaal seine Berufung gegen ein Urteil des Warener Amtsgerichts vom Dezember 2005 zurück. Damit sind die alle dort verhängten Strafen rechtskräftig.

Der Hamburger Rodrique F. befand sich am Abend des 10. Januar 2005 auf dem Rückweg von einem Besuch bei Freunden in Waren. Am Bahnhof angekommen, traf er auf den Verurteilten und weitere Mitglieder der rechten Szene. Sie beschimpften den damals 32jährigen Togolesen als “Scheiss Nigger” und umstellten ihn. Ein Rechter schlug, nach der Aufhetzung durch seine Mittäter mit den Worten “Dein Kampf!”, auf Rodrique F. ein. Als dieser sich wehrte, brachen die Rechten den Angriff ab. Das Opfer berichtete den MitarbeiterInnen des Beratungsvereins LOBBI von wochenlangen Schmerzen.

Das Amtsgericht Waren verurteilte am 07.Dezember 2005 deshalb drei junge Männer wegen gefährlicher Körperverletzung. Gegen den zur Tatzeit 20jährigen Haupttäter wurde eine Jugendstrafe von 10 Monaten mit der Möglichkeit zur Aussetzung auf Bewährung verhängt. Ein jugendlicher Mittäter wurde verwarnt.

Der damals 21jährige Mario W. erhielt unter Einbeziehung anderer Gewalttätigkeiten und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Derzeit verbüßt er wegen weiterer einschlägiger Straftaten bereits eine Haftstrafe in Bützow.

Der Neubrandenburger hatte Berufung gegen das Warener Urteil eingelegt und wollte einen Freispruch erreichen, weil er nicht selbst zugeschlagen hat. Richterin, Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung erklärten, dass die Tat rechtlich als gemeinschaftlich begangen gewertet wird, weil Mario W. nicht eingeschritten ist, sondern sich an der Einschüchterung beteiligte. Daraufhin verzichtete der Angeklagte auf das Rechtsmittel.